21. Januar 2020 – Alte Ratsbeschlüsse auf “Klima in Not Beschlüsse” überprüfen

Die Freien Demokraten halten den Beschluss des Rates vom 28.11.2019 „Klima in Not“ für die Tätigkeit von Rat und Verwaltung für rechtlich verbindlich.

Daraus folgt für sie, dass die bis zum 28.11.2019 gefassten, aber noch nicht umgesetzten Ratsbeschlüsse vor ihrer Umsetzung auf Klimaschutzverträglichkeit überprüft werden. Der Verwaltungsausschuss soll auf Vorschlag der Verwaltung diese Prüfung vornehmen.


Ergebnis des Antrages:
In der Sitzung des Rates der Stadt Celle vom 27.02.2020 hat der Rat mit der überwiegenden Mehrheit seiner Stimmen den Antrag der Freien Demokraten wie folgt beschlossen:

Der Rat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, sämtliche Ratsbeschlüsse, die vor dem 28.11.2019 gefasst worden sind und mit deren Umsetzung noch nicht begonnen worden ist, daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund des Ratsbeschlusses vom 28.11.2019 “Klima in Not” so wie geplant aufrechterhalten werden können. Die Ergebnisse sind dem Verwaltungsausschuss vorzulegen.

Hiermit ist der Antrag inhaltlich behandelt und formal erledigt.


Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 28.11.2019 hat der Rat der Stadt Celle beschlossen, ab sofort die Auswirkungen auf das Klima bei allen wichtigen Entscheidungen zu berücksichtigen und wenn möglich, solche Lösungen zu bevorzugen, die sich positiv auf den Klimaschutz auswirken. Die Verwaltung möge dazu künftig in den Beschlussvorlagen auch die Klimaauswirkungen ausweisen. 

Dieser Beschluss ist damit in die Zukunft gerichtet. Mit dem o. g. Antrag Nr. AN/0021/20 sollen auch Beschlüsse aus der Vergangenheit einbezogen werden, sofern mit ihrer Umsetzung noch nicht begonnen wurde. Die Umsetzung beginnt bereits mit organisatorischen Maßnahmen, die zur Erreichung des Ziels erforderlich sind. Dabei sind je nach Einzelfall zunächst interne Akte erforderlich (Planung, Recherchearbeiten, Vorbereitung von Vergabeverfahren, ggf. Ausschreibung von Stellen und Einstellung von Personal etc.), aber auch bindende Maßnahmen nach Außen (Vergabe von Leistungen, Abschluss von Verträgen etc.). Da die Beschlüsse in der Regel zeitnah umgesetzt werden, geht die Verwaltung zunächst überschlägig von lediglich vereinzelten noch nicht in der Umsetzung begriffenen Beschlüssen aus.

Um den erbetenen Prüfauftrag auszuführen, bedarf es eines Ratsbeschlusses. Denn gem. § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NKomVG ist der HVB zuständig für die Ausführung der Beschlüsse. Er ist dabei in seinen Entscheidungen und Handlungen frei. Die Vertretung überwacht gem. § 58 Abs. 4 S. 1 NKomVG lediglich die Durchführung der Beschlüsse. Zu diesem Zweck kann sie vom HVB Auskünfte verlangen. Das Auskunftsersuchen setzt eine entsprechende Willensäußerung der gesamten Vertretung voraus, weshalb ein mehrheitlicher Beschluss erforderlich ist.

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