21.10.2019 – Gleichbehandlung gastronomischer Außenbewirtschaftung “aus besonderem Anlass”.
Ergebnis des Antrages:
In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung vom 6. März 2020 ist folgende Beschlussempfehlung abgegeben worden:
Die Verwaltung wird ermächtigt, zur Probe in 2020 eine verlängerte Öffnung der Außengastronomie bis 24 Uhr in der Innenstadt an den Veranstaltungssamstagen des Weinmarktes und des Stadtfestes zu gestatten. Die Sperrzeitenverordnung wäre an diesen beiden Tagen außer Kraft gesetzt.
Update:
Da Weinmarkt und Stadtfest im Jahr 2020 auf Grund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten, hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Celle am 26. Januar 2021 wie folgt beschlossen:
“Der Beschlussvorschlag aus AN /0337/19-1 wird dahingehend geändert, dass anlässlich des Weinmarktes und des Stadtfestes eine verlängerte Öffnung zur Probe nunmehr in 2021 gestattet werden soll, da die Veranstaltungen in 2020 wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht stattfanden”.
Sachverhalt:
Die Stadt verfolgt sowohl das Ziel, eine hohe Attraktivität der Innenstadt besonders für jüngere Menschen, Familien und Touristen zu gestalten als auch mehr Wohnen in der Innenstadt zu ermöglichen. Hier gilt es, zwischen Anwohnern und Gastronomen Regelungen für eine Verträglichkeit der Nutzungen in den späten Abendstunden zu setzen.
Mit der am 27.09.2018 vom Rat der Stadt Celle beschlossenen Sperrzeitenverordnung wurde für Gastronomen bereits eine flexiblere Lösung eingeführt, ihre Außenbewirtschaftung, um eine Stunde länger als nach TA Lärm im Allgemeinen zulässig, bis 23 Uhr zu öffnen.
Die ergänzende Freizeitlärm-Richtlinie Niedersachsen gestattet bei besonderem Allgemeininteresse an Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen an fast allen Tagen vor Sonn- und Feiertagen abweichend der TA Lärm die Verschiebung des Beginns der Nachtzeit bis 24:00 Uhr, sofern eine 8-stündige Nachtruhe sichergestellt werden kann.
Für sogenannte „seltene Ereignisse“ sind erhöhte Immissionswerte außerhalb von Gebäuden in den Abend- und Nachtstunden zugelassen. Dabei sind „seltene Ereignisse“ auf eine Zeitdauer von nicht mehr als 10 Nächten eines Kalenderjahres und nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden begrenzt.
In der Praxis bedeutet dies, dass Gastronomen die Sperrzeitenverordnung zu beachten haben. Wenn eine Veranstaltung im öffentlichen Raum an einem Veranstaltungstag bis 24 Uhr geöffnet haben sollte, können Gastronomen ihre Außengastronomie ebenso lange offenhalten, wenn sie sich an der Veranstaltung beteiligen und räumlich integriert oder in der Nähe sind.
Gastronomen, die sich nicht an einer Veranstaltung beteiligen möchten oder aufgrund ihrer räumlichen Distanz zum Veranstaltungsort dies nicht können, können ihre Innengastronomie über 23 Uhr hinaus weiter zu führen. Die Außengastronomie muss aber um 23 Uhr schließen.
Abweichend von den bisherigen Regelungen empfiehlt die Verwaltung im Sinne „seltener Ereignisse“, im Jahr 2020 eine verlängerte Öffnung der Außengastronomie bis 24 Uhr an zwei Samstagen während der Veranstaltungen Weinmarkt und Stadtfest zu erproben. Interessierte Gastronomen mögen im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung hierzu direkte Absprachen mit den Veranstaltern treffen und so die besonderen Leistungen und Aufwendungen der Veranstalter hinsichtlich Organisation, Marketing und Werbung würdigen. Die Effekte und Auswirkungen der längeren Öffnung werden durch die Verwaltung beobachtet und daraus Empfehlungen für die Zukunft abgeleitet.